Kündigung einer Schwangeren wegen eines Facebook-Posts

Social Media Recht

Kündigung einer Schwangeren wegen eines Facebook-Posts

In letzter Zeit hat ein negativer Facebook-Post einer schwangeren Frau die Verwaltungsgerichte in Bayern beschäftigt:

Folgendes hatte die Schwangere auf ihrem privaten Facebook-Account über einen Kunden ihres Arbeitgebers, bei dem sie zugleich Privatkundin war, gepostet:

„Boah kotzen die mich an von 02, da sperren sie einfach das Handy, obwohl schon man schon bezahlt hat … und dann behaupten die es wären keine Zahlungen da. Solche Penner … Naja ab nächsten Monat habe ich einen neuen Anbieter …“

Daraufhin wollte der Arbeitgeber, ein Sicherheitsunternehmen, das Arbeitsverhältnis mit der Schwangeren fristlos kündigen und stellte bei der zuständigen Behörde den aufgrund der Schwangerschaft nach dem Mutterschutzgesetz erforderlichen Antrag auf Zulässigerklärung der Kündigung. Das Sicherheitsunternehmen begründete seinen Antrag im Wesentlichen damit, dass die Schwangere, die als Sicherheitsmitarbeiterin für ein Kundenobjekt „O2 telefonica“ zuständig sei, die besagte Aussage öffentlich über Facebook verbreitet habe. O2 habe dem Sicherheitsunternehmen mitgeteilt, wer so über ein Unternehmen denke, könne dieses gegenüber Kunden und Angestellten nicht repräsentieren. Einem weiteren Einsatz der klagenden Arbeitnehmerin werde deshalb nicht zugestimmt.

Die Behörde kam dem Antrag nach und ließ die Kündigung ausnahmsweise zu, da die schwangere Frau durch die in Facebook getätigten Äußerungen über die Firma O2 telefonica, in so schwerwiegender Weise gegen die Treuepflicht gegenüber ihrem Arbeitgeber sowie gegen die Betriebsdisziplin verstoßen, dass eine weitere Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr zumutbar erscheine. Das zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer notwendige Vertrauensverhältnis sei durch ihr Verhalten nachhaltig zerstört. Auch eine Weiterbeschäftigung bei einem anderen Kunden sei dem Arbeitgeber nicht zumutbar.

Die Schwangere hat sich gegen diesen behördlichen Bescheid gewendet und begehrte Prozesskostenhilfe und Anwaltsbeiordnung für ihre Klage.

Nachdem zunächst das Verwaltungsgericht Ansbach den Prozesskostenhilfeantrag abgelehnt hat, hatte die dagegen gerichtete Beschwerde der schwangeren Frau Erfolg.

Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat diese Entscheidung nun geändert und der klagenden Arbeitnehmerin Prozesskostenhilfe gewährt. Zur Begründung wurde Folgendes angeführt:

Die Klage gegen die Zulassung der Kündigung habe hinreichende Erfolgsaussichten. Denn eine ausnahmsweise Kündigung während der Schwangerschaft setze besonders schwere Verstöße der Schwangeren gegen ihre arbeitsvertragliche Pflichten voraus. Diese müssten dazu führen, dass dem Arbeitgeber die Aufrechterhaltung des Arbeitsverhältnisses schlechthin unzumutbar werde. All diese Voraussetzungen seien jedoch mit einiger Wahrscheinlichkeit nicht erfüllt, weil die Äußerungen der Schwangeren unter Berücksichtigung von Anlass (private Vertragsbeziehung der Schwangeren mit dem Telefonanbieter) und Kontext der Äußerung (privater Facebook-Account der Schwangeren) keine Schmähkritik darstelle, sondern die Äußerung – trotz ihres rüden Tons – wohl noch vom Grundrecht der Meinungsfreiheit gedeckt gewesen sei. Zudem sei zu unterscheiden, ob die Äußerung über den „öffentlichen“ oder über den so genannten „privaten“ Bereich bei Facebook nur im Freundeskreis erfolgt sei. Handelt es sich um eine vertrauliche Kommunikation nur mit Internetfreunden, dürften Arbeitnehmer – wie bei vertraulichen Gesprächen mit Freunden – regelmäßig darauf vertrauen, dass die Äußerungen nicht nach außen getragen werden.(1)

Social Media Guidelines

Dieser Praxisfall verdeutlicht die Notwendigkeit von Social Media Guidelines in einem Unternehmen. Social Media Guidelines sind unternehmensinterne Richtlinien, die den Mitarbeitern Vorgaben machen und Handlungsempfehlungen geben im Umgang mit dem Internet und den Sozialen Medien. Vielen Mitarbeitern sind in Internetportalen oder anderen Kommunikationskanälen des Internets sowohl geschäftlich als auch privat unterwegs, ohne dass ihnen mögliche Folgen bewusst sind. Deshalb ist es erforderlich, durch Social Media Guidelines über die Gefahren des Internets aufzuklären und ein entsprechendes Bewusstsein zu schaffen. Neben Verhaltensgrundsätze gegenüber Kollegen, Kunden und Wettbewerbern sollten Themen wie Datenschutz, urheberrechtliche Aspekte und Sicherheitsrisiken durch Malware thematisiert werden. Eine klare Festlegung von verbindlichen Guidelines erleichtert auch die arbeitsrechtliche Sanktionierung von Verstößen. Sollten Sie hierbei professionelle Unterstützung benötigen, helfen wir Ihnen hier gerne weiter.

Gastbeitrag von: Alja Schmitz von der Firma Alber Buchmann Stefan Rechtsanwälte // Facebook

(1) Quelle: Urteil des Bayrischen Verwaltungsgerichtshof vom 29.02.2012 (Az. 12 C 12.264); Pressemitteilung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 06.03.2012

Über den Autor 

Markus Besch ist Vorstand der NextDBI AG - Digital Business Institute und Begründer des SocialMedia Institute mit Hauptsitz in Stuttgart.
Sein persönlicher Fokus gilt dem Thema Social Media Strategie, den Social Business Networks LinkedIn und Twitter, sowie der Bereich Tools.

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